Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Teilnehmer ausdrücklich zustimmt, dass der Anbieter vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Bereitstellung der digitalen Inhalte beginnt, und der Teilnehmer bestätigt, dass er dadurch sein Widerrufsrecht verliert (§ 356 Abs. 5 BGB).
Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die unter § 7 beschriebenen Verpflichtungen ist eine von dem Anbieter festgesetzte, angemessene, im Streitfall durch das zuständige Amts- oder Landgericht auf ihre Billigkeit zu überprüfende Vertragsstrafe an den Anbieter zu zahlen.